Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jelbi-Mobilitätsgutscheine
- Aussteller der Jelbi-Mobilitätsgutscheine ist die BVG.
- Die Jelbi-Mobilitätsgutscheine werden den berechtigten Nutzer:innen für die Dauer der Gutscheinkampagne durch Vertreter:innen von Jelbi übermittelt und können jeweils bis zum Ende der Gutscheinkampagne durch Eingabe in der Jelbi-App eingelöst und genutzt werden.
- Ein Jelbi-Mobilitätsgutschein kann erst durch Registrierung in der Jelbi-App und unter Akzeptieren der allgemeinen Jelbi-Geschäftsbedingungen bei den jeweiligen in der Jelbi-App angebundenen Mobilitätsdienstleistern (App Version iOS: 4.17.0/ Android: 4.20.0: Emmy, Taxi Berlin, Nextbike, Miles Mobility, Lime, Sixt, Voi Technology, Bolt und BVG/VBB-Tickets im Tarifbereich Berlin ABC) genutzt werden. Zur Zeit können aus technischen Gründen die Gutscheine für die folgenden Mobilitätsdienstleister nicht genutzt werden: Taxi Berlin, BVG/VBB-Tickets im Tarifbereich Berlin ABC. Abhängig von der Kampagne müssen nicht alle Mobilitätsangebote Teil der Kampagne sein. Sollte die ordnungsgemäße Registrierung in der Jelbi-App für alle angebotenen Dienste (z.B. bei Zahlarten, Führerscheinvalidierung) nicht erfolgreich sein, ist die Eingabe und Verwendung von Jelbi-Mobilitätsgutscheinen ausgeschlossen.
- Zurzeit bietet die Jelbi-App die Möglichkeit EWR-Führerscheine (inkl. Schweiz und Großbritannien) in Kombination mit EWR-Ausweisdokumenten (inkl. Schweiz und Großbritannien) sowie Aufenthaltsgenehmigungen aus diesen Ländern zu validieren. Grundsätzlich stehen sämtlich mögliche Zahlarten in der Jelbi-App nicht ohne eine Vorabprüfung durch Auskunfteien (wie z.B. Schufa) zur Überprüfung der Angaben und Bonität zur Verfügung. Für die Nutzung der Jelbi-Mobilitätsgutscheine muss eine Zahlart im Profil hinterlegt werden. Sobald das Guthaben aufgebraucht ist, können alle weiteren Fahrten mit PayPal, SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte gezahlt werden.
- Ein Jelbi-Mobilitätsgutschein gilt nicht für weitere BVG-Produkte oder Tickets in anderen BVG-Apps.
- Ein Jelbi-Mobilitätsgutschein kann nur vor Abschluss des Bestellvorgangs eingelöst werden. Eine nachträgliche Verrechnung ist nicht möglich.
- Ein Jelbi-Mobilitätsgutschein kann nicht für nicht originäre Forderungen eingelöst werden. Dazu zählen bspw. Umpark– und Rückgabegebühren oder Kosten durch Strafzettel, aufgrund zu schnellen Fahrens oder Falschparkens.
- Es ist immer nur ein Jelbi-Mobilitätsgutschein gleichzeitig einlösbar und Mobilitätsgutscheine anderer Gutscheinkampagnen dürfen parallel nicht verwendet werden.
- Sofern ein Dienstleistungswert den Wert eines Jelbi-Mobilitätsgutscheins übersteigt, entstehen zusätzliche Kosten, die vom Nutzer durch dessen hinterlegtes Zahlungsmittel gezahlt werden müssen.
- Die in der Jelbi-App angebundenen Mobilitätsdienstleister rechnen erbrachte Dienstleistungen teilweise gesammelt und zu einem späteren Zeitpunkt ab. Ein Gutschein kann daher auch zu einem späteren Zeitpunkt mit den fälligen Fahrtkosten verrechnet werden und nicht direkt nach einer durchgeführten Fahrt. Reicht der restliche Gutscheinwert nicht für den Ausgleich der gesammelten Fahrten aus, wird die Differenz mit der hinterlegten, privaten Zahlart ausgeglichen
- Sind zum Zeitpunkt der Aktivierung eines Gutscheins vorherige Fahrten durch die in der Jelbi-App integrierten Mobilitätsdienstleister noch nicht gegen die in der App hinterlegte, private Zahlart gebucht, erfolgt eine Verrechnung mit dem aktivierten Mobilitätsgutschein.
- Etwaig bestehendes Restguthaben von Jelbi-Mobilitätsgutscheinen verfällt am Ende der Gutscheinkampagne zum 31.12.2024 und wird dem Nutzer nicht erstattet oder in den Folgemonat übertragen.
- Das Gutschein-Guthaben wird weder in Bargeld ausgezahlt noch verzinst.
- Ein Jelbi-Mobilitätsgutschein wird nicht erstattet, wenn der Nutzer, die mit dem Gutschein ganz oder teilweise bezahlte Dienstleistungen im Rahmen seines gesetzlichen Widerrufsrechts zurückgibt.
- Ein Jelbi-Mobilitätsgutschein ist vor der Aktivierung in der Jelbi-App durch Weitergabe übertragbar. Die in der Jelbi-App angebundenen Mobilitätsdienstleister können mit befreiender Wirkung an den jeweiligen Inhaber des Mobilitätsgutscheins leisten. Dies gilt nicht, wenn der Mobilitätsdienstleister Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Nichtberechtigung, der Geschäftsunfähigkeit oder der fehlenden Vertretungsberechtigung des jeweiligen Inhabers hat.
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